Nach §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG wird für ein Kind, dass sich in einer Berufsausbildung befindet, Kindergeld grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bis einschließlich 2006 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) gewährt. Über diesen Zeitraum hinaus wird ein Kind gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausnahmsweise dann berücksichtigt, wenn es den gesetzlichen Grundwehrdienst oder den Zivildienst geleistet hat. Der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergeldes um einen der Dauer geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum hinausgeschoben. Nach der im Hinblick auf die Verkürzung der Altersgrenze erlassenen Anwendungsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 8 EStG werden Kinder, die im Jahr 2006 bereits das 25., 26 oder 27. Lebensjahr vollendet haben (also Kinder, die nach dem 01.01.1979 und vor dem 02.01.1982 geboren sind) und einen der genannten Dienste absolviert haben, wie bisher über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus berücksichtigt[1].

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entspricht der Verlängerungszeitraum auch dann der konkreten Dienstzeit, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten wurde und daher im ersten Monat des Zivildienstes noch Kindergeld bezogen worden ist. Eine einschränkende Auslegung des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG, wonach nur diejenigen Monate als Verlängerungstatbestand zur berücksichtigen seien, in denen nicht bereits nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG ein Kindergeldanspruch bestanden habe[2] ist nicht gerechtfertigt, da ansonsten unberücksichtigt bliebe, dass der durch § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG auszugleichende Nachteil der Kindergeldberechtigten darin liegt, dass sich der Ausbildungsabschluss des Kindes und typisierend zu unterstellende Belastung mit Unterhaltsansprüchen um die Dauer des gesamten Zivildienstes verzögert und dieser Nachteil nicht durch die Gewährung von Kindergeld im Monat des Dienstantritts ausgeglichen wird[3].




