Die als unbegründet statt als unzulässig abgewiesene Klage

Weist das Finanzgericht eine Klage als unbegründet statt als unzulässig ab, verletzt das finanzgerichtliche Urteil Bundesrecht. Es hat aber Bestand, wenn der Urteilstenor richtig ist.

Die als unbegründet statt als unzulässig abgewiesene Klage

Die Revision ist insoweit gemäß § 126 Abs. 4 FGO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage unzulässig ist[1].

Dies war in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall gegeben:

Die Klage hätte vom Finanzgericht, soweit sie von A und F erhoben wurde, als unzulässig abgewiesen werden müssen. Hinsichtlich der festgestellten Veräußerungsgewinne für M und S sind neben der Gesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO[2] nur die Veräußerer M und S gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO jeweils persönlich klagebefugt[3], nicht aber A und F.

Eine Klagebefugnis für A und F lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass sie gemäß §§ 359 Nr. 2, 360 Abs. 1 und 4 AO zum Einspruchsverfahren hinzugezogen waren und ihnen die Einspruchsentscheidung bekannt gegeben worden ist, in der der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde. Eine Rechtsverletzung des Hinzugezogenen i.S. der §§ 40 Abs. 2, 48 FGO liegt nur vor, wenn aufgrund der Bindungswirkung der Entscheidung der Finanzbehörde zu seinen Lasten eine materiell-rechtliche Beschwer oder eine formelle Beschwer[4] vorliegt[5]. Daran fehlt es hier.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. August 2019 – VIII R 12/16

  1. BFH, Urteil vom 07.05.2013 – VIII R 17/09, BFH/NV 2013, 1581, Rz 11, m.w.N.[]
  2. zu deren Klagebefugnis siehe z.B. BFH, Urteil in BFHE 229, 42, BStBl II 2010, 929, Rz 15[]
  3. vgl. BFH, Urteile vom 16.05.2013 – IV R 21/10, BFH/NV 2013, 1586, Rz 15; und vom 28.09.2017 – IV R 51/15, BFH/NV 2018, 246, Rz 20[]
  4. wegen zurückgewiesener eigener Anträge im Einspruchsverfahren[]
  5. siehe zum Ganzen BFH, Urteil vom 29.04.2009 – X R 16/06, BFHE 225, 4, BStBl II 2009, 732, unter II. 2.c[]