Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung „in großem Ausmaß“

Das nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Merkmal des Regelbeispiels eines besonderen schweren Falles der Steuerhinterziehung i.S.v. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO „in großem Ausmaß“ ist bereits dann erfüllt, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 € übersteigt[1].

Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung „in großem Ausmaß“

Werden steuermindernde Tatsachen – wie hier nicht bestehende Vorsteuerbeträge – geltend gemacht, bleibt es bei der Wertgrenze von 50.000 €.

Diese Grundsätze sind auch in Fällen der Beihilfe anzuwenden[2]. Bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist aber für die Strafrahmenwahl nicht entscheidend, ob sich die Tat des Haupttäters, zu der Beihilfe geleistet wird, als besonders schwerer Fall erweist; zu prüfen ist vielmehr, ob sich die Beihilfe selbst – bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat – als besonders schwerer Fall darstellt[3].

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 2017 – 1 StR 447/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2015 – 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2012 – 1 StR 103/12, NStZ 2012, 637[]
  3. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 25.04.2017 – 1 StR 606/16, StraFo 2017, 242; und vom 06.09.2016 – 1 StR 575/15, NZWiSt 2016, 474 mwN[]