Handel mit SIM-Karten für Mobiltelefone

Wie der Bundesfinanzhof bereits ausdrücklich entschieden hat, bestimmt sich die Person des Leistenden nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis.

Handel mit SIM-Karten für Mobiltelefone

Bei einem Handeln im eigenen Namen ist danach der Handelnde als Leistender anzusehen[1].

Dies gilt auch für die Frage, ob der Unternehmer beim Vertrieb von Telefonkarten als Eigenhändler oder als Vermittler anzusehen ist[2].

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall handelte die Händlerin beim Verkauf der SIM-Karten im eigenen Namen, wie sie auch selbst bestätigt. Danach war sie als Eigenhändlerin und damit als Leistende in Bezug auf die verkaufte Telekommunikationsleistung -wie bei einem Reihengeschäft- anzusehen.

Eine Vermittlung wäre nur bei einem Handeln im fremden Namen in Betracht gekommen[3], an dem es im Streitfall aber fehlt.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. Mai 2017 – V R 42/16

  1. BFH, Urteile vom 28.06.2000 – V R 70/99, BFH/NV 2001, 210; und vom 05.04.2001 – V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307[]
  2. BFH, Urteil vom 10.08.2016 – V R 4/16, BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135[]
  3. vgl. BFH, Urteil in BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135[]