Die Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts – und ihre Grenzen

Die Rüge, das Finanzgericht habe seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, erfordert Ausführungen dazu, welche Tatsachen das Finanzgericht hätte aufklären und welche Beweise es hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit einer Aufklärung hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich voraussichtlich ergeben hätten und inwieweit die weitere Aufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Finanzgericht zu einer anderen Entscheidung hätte führen können[1].

Die Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts – und ihre Grenzen

Darüber hinaus muss zumindest der rechtskundige Beschwerdeführer vorgetragen, warum er nicht von sich aus auf eine entsprechende Beweiserhebung hingewirkt hat[2].

Dagegen war im hier entschiedenen Streitfall der klägerische Vortrag, die „vom Finanzgericht als fehlend gerügten Tatsachen … (seien) den Verfahrensakten, insbesondere den steuerlichen Erklärungen zu entnehmen“, für den Bundesfinanzhof nicht nachvollziehbar. Denn der Streit betraf die Schätzung des Finanzamt, so dass der Kläger z.B. Tatsachen zur Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen (Schätzungsbefugnis dem Grunde nach, vgl. § 162 AO) oder zur Höhe der Schätzung hätte vortragen müssen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. Juni 2017 – III B 90/16

  1. z.B. BFH, Beschlüsse vom 24.08.2012 – III B 21/12, BFH/NV 2012, 1973; vom 03.05.2014 – III B 25/13, BFH/NV 2014, 1235[]
  2. z.B. BFH, Beschluss vom 07.12 2010 – III B 33/10, BFH/NV 2011, 433[]