Anzeigepflicht bei der Grunderwerbsteuer

Nach § 16 Abs. 5 GrEStG gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 des § 16 GrEStG nicht, wenn einer der in § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht ordnungsgemäß angezeigt war (§§ 18, 19 GrEStG).

Anzeigepflicht bei der Grunderwerbsteuer

§ 16 Abs. 5 GrEStG dient der Sicherung der Anzeigepflichten aus §§ 18 und 19 GrEStG und wirkt dem Anreiz entgegen, durch Nichtanzeige einer Besteuerung der in dieser Vorschrift genannten Erwerbsvorgänge zu entgehen[1]. Insbesondere soll die Vorschrift den Beteiligten die Möglichkeit nehmen, einen dieser Erwerbsvorgänge ohne weitere steuerliche Folgen wieder aufheben zu können, sobald den Finanzbehörden ein solches Geschäft bekannt wird[2].

Unter Berücksichtigung dieses Normzwecks ist eine Anzeige der Beteiligten i.S. des § 16 Abs. 5 GrEStG ordnungsgemäß, wenn der Vorgang innerhalb der in § 19 Abs. 3 GrEStG vorgesehenen Anzeigefrist dem Finanzamt in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG prüfen kann. Dazu muss die Anzeige die einwandfreie Identifizierung von Veräußerer und Erwerber (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) sowie der grundbesitzenden Gesellschaft (§ 20 Abs. 2 GrEStG) ermöglichen; ferner müssen der Anzeige in der Regel die in § 19 Abs. 4 Satz 2 GrEStG genannten Abschriften beigefügt werden[3].

Steuerschuldner müssen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG (i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001[4]) Anzeige erstatten über unmittelbare und mittelbare Änderungen des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft, die innerhalb von fünf Jahren zum Übergang von 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter geführt haben, wenn zum Vermögen der Personengesellschaft ein inländisches Grundstück gehört (§ 1 Abs. 2a GrEStG).

Durch diese Fassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG, die auf Erwerbsvorgänge nach dem 31.12 2001 anzuwenden ist (§ 23 Abs. 7 Satz 1 GrEStG), sollte klargestellt werden, dass mit dem Begriff „Anteil“ die vermögensmäßige Beteiligung am Gesamthandsvermögen und nicht die Gesellschafterstellung als dingliche Mitberechtigung gemeint ist[5].

Für Erwerbsvorgänge bis zum 1.01.2002 bestand die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG a.F. für Änderungen des Gesellschafterbestandes in Höhe von mindestens 95 % der Anteile an einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG). Zu § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG a.F. hat der BFH entschieden, aus dem Klammerzusatz „§ 1 Abs. 2a“ ergebe sich eindeutig, dass sich die Anzeigepflicht auf Rechtsgeschäfte beziehe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllen können[6]. Dies entspreche auch der Absicht des Gesetzgebers, der durch diese Vorschrift „eine Anzeigepflicht für Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 Abs. 2a GrEStG“ einführen wollte[7]. Die Anzeigepflicht flankiere nach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers die Neufassung des § 1 Abs. 2a GrEStG, durch die die Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Personengesellschaften der Grunderwerbsteuer unterworfen werden sollte, wenn sie im wirtschaftlichen Ergebnis einer Übertragung des Grundstücks gleichkomme.

Entsprechendes gilt auch für die Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG für Erwerbsvorgänge nach dem 31.12 2001.

In der Literatur wird zwar die Eindeutigkeit der Norm bezweifelt[8] und die Meinung vertreten, es bestehe keine Anzeigepflicht für Änderungen in der vermögensmäßigen Beteiligung eines an der Personengesellschaft bereits beteiligten Gesellschafters, selbst wenn diese Änderung zur Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs. 2a GrEStG führe[9]. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG schließt mit seinem Wortlaut unmittelbar an § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG an. Daraus wird deutlich erkennbar, dass unter Änderungen des Gesellschafterbestandes i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG solche i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG zu verstehen sind, wobei § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG für die maßgeblichen Änderungen durch die Verwendung des Begriffs „dergestalt“ auf den Übergang von mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter abstellt. Die in § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG geregelte Änderung des Gesellschafterbestandes ist aufgrund des Klammerzusatzes „§ 1 Abs. 2a“ in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG auch für die Anzeigepflicht maßgebend. Die Anzeigepflicht erfasst somit die Aufstockung der Beteiligungsquote eines neuen Gesellschafters innerhalb von fünf Jahren. Es gibt keinen Grund dafür, einzelne Erwerbsvorgänge, die den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG auslösen, von der Anzeigepflicht auszunehmen.

Die Anzeigepflicht der Beteiligten ist nicht davon abhängig, ob und inwieweit sie die durch einen Rechtsvorgang ausgelöste Grunderwerbsteuerpflicht erkannt haben bzw. wussten, dass insoweit eine Anzeigepflicht bestand[10].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Mai 2017 – II R 35/15

  1. vgl. BFH, Urteile vom 03.03.2015 – II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777, Rz 23; und vom 25.11.2015 – II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz 20[]
  2. BFH, Urteil in BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777, Rz 23[]
  3. BFH, Urteil in BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777, Rz 24, m.w.N.[]
  4. vom 20.12 2001, BGBl I 2001, 3794[]
  5. BR-Drs. 399/01, S. 55[]
  6. vgl. BFH, Urteil vom 26.02.2007 – II R 50/06, BFH/NV 2007, 1535, m.w.N.[]
  7. Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses zum Jahressteuergesetz 1997, BR-Drs. 804/1/96, S. 15[]
  8. Hofmann, a.a.O., § 19 Rz 3[]
  9. vgl. Viskorf in Boruttau, a.a.O., § 19 Rz 23; Pahlke, a.a.O., § 19 Rz 5; nicht eindeutig: Heine in Wilms/Jochum, Grunderwerbsteuergesetz, § 19 Rz 25[]
  10. BFH, Urteil in BFH/NV 2016, 420, Rz 22[]