Ohne Mitwirkung des Prozessvertreters kann eine Revision beim Bundesfinanzhof nicht wirksam zurückgenommen werden.

Wirksam ist eine Revisionsrücknahme i.S. des § 125 Abs. 1 Satz 1 FGO nur, wenn diese Erklärung vom Prozessbevollmächtigten abgegeben wird. Denn § 62 Abs. 4 Satz 1 FGO sieht vor dem Bundesfinanzhof die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten vor. Dieser Vertretungszwang ist umfassend und besteht für alle Prozesshandlungen.
Ausnahmen hiervon lässt der Wortlaut des § 62 Abs. 4 FGO nicht zu. Der BFH schränkt den Vertretungszwang allerdings für Prozesshandlungen ein, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können[1].
Zwar hat der BFH im zeitlichen Anwendungsbereich der Regelung des § 62a FGO a.F. (und entsprechend nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -BFHEntlG-) die Rücknahme der Revision ohne Mitwirkung[2] und sogar gegen den Willen des Prozessbevollmächtigten[3] für wirksam erachtet. Für eine solche erweiterte Auslegung des § 62 Abs. 4 FGO besteht indes kein Raum.
Denn § 62 Abs. 4 FGO macht jedenfalls für den Fall der Rücknahme einer vom Prozessbevollmächtigten eingelegten Revision keine Ausnahme[4]. Schließlich kann, soweit eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten gesetzlich vorgeschrieben ist und die Revision auch wirksam durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, der Kläger persönlich keine wirksame Prozesserklärung mehr abgeben[5].
Auch spricht die Gesetzesbegründung zum gleichzeitig geänderten § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung für diese wortlautgetreue Anwendung der Norm. So wollte der Gesetzgeber weitreichende Prozesserklärungen wie Erledigungserklärungen und Rechtsmittelrücknahmen entgegen der insoweit der BFH-Rechtsprechung zu § 62a FGO a.F. bzw. Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich in den Vertretungszwang einschließen[6]. Für die entsprechenden Verfahren vor dem BFH kann deshalb nichts anderes gelten[7].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. Mai 2017 – X R 4/17
- vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 17.11.2011 – X E 1/11, BFH/NV 2012, 428: Erinnerung gegen Kostenansatz[↩]
- vgl. nur BFH, Urteil vom 06.04.1999 – XI R 85/98, BFH/NV 1999, 1244[↩]
- BFH, Urteil vom 17.02.1981 – VII R 14/80, BFHE 132, 400, BStBl II 1981, 395[↩]
- so wohl auch Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 125 FGO Rz 19[↩]
- ebenso Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 125 Rz 5[↩]
- BT-Drs. 16/3655, 97[↩]
- ebenso Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz 45; Spindler in HHSp, § 62 FGO Rz 106[↩]








