Inhaltliche Bestimmtheit bei Erbschaftsteuerbescheiden

Schriftliche Steuerbescheide müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs. 1 AO) und die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO).

Inhaltliche Bestimmtheit bei Erbschaftsteuerbescheiden

Werden mehrere Erwerbe (Steuerfälle) in einem Bescheid besteuert, bedarf es neben der genauen Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände, Besteuerungszeiträume) besteuert werden sollen, für jeden Steuerfall einer gesonderten Festsetzung der Steuer.

Es ist unzulässig, bei mehreren Lebenssachverhalten die verschiedenen Steuerschulden desselben Steuerschuldners in einem Betrag ohne Aufgliederung zusammenzufassen[1].

Bei der Auslegung des Bescheids ist nicht allein auf dessen Tenor abzustellen, sondern auch auf den materiellen Regelungsgehalt einschließlich der für den Bescheid gegebenen Begründung[2].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. Dezember 2016 – II R 21/14

  1. vgl. BFH, Urteil vom 20.11.2013 – II R 64/11, BFH/NV 2014, 716, Rz 28-30, jeweils m.w.N.[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 22.08.2007 – II R 44/05, BFHE 218, 494, BStBl II 2009, 754, Rz 15 f.[]