Rechtsbehelfsbelehrung – und die Belehrung über die Maßgeblichkeit des Posteingangs

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn sie die in § 356 Abs. 1 AO zwingend geforderten Angaben nicht enthält[1]. Sie ist dies aber auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abhält, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen[2].

Rechtsbehelfsbelehrung – und die Belehrung über die Maßgeblichkeit des Posteingangs

Ob dies der Fall ist, bestimmt sich danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste (sog. objektiver Verständnishorizont)[3]. Unerheblich ist, ob eine unrichtige Belehrung für die Fristversäumung ursächlich war[4].

Nachdem der Bundesfinanzhof schon früher entschieden hatte, dass eine Rechtsmittelbelehrung so einfach und klar wie möglich gehalten werden solle, um im Interesse rechtsunkundiger Beteiligter eine inhaltliche Überfrachtung zu vermeiden, und es deshalb ausreiche, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung den Gesetzeswortlaut der einschlägigen Bestimmung wiedergebe und verständlich über die allgemeinen Merkmale des Fristbeginns unterrichte[5], hat er diese Rechtsprechung in der Folge bestätigt[6]. Auf dieser Grundlage hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung sodann dahingehend fortgeführt, dass es ausreiche, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich des Formerfordernisses für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergebe[7]. Denn an die Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht Pflichtangaben nach § 356 Abs. 1 AO seien, seien keine höheren Anforderungen an die Detailliertheit der Rechtsbehelfsbelehrung zu stellen als bei solchen Angaben, die notwendiges Element der Rechtsbehelfsbelehrung seien. Wenn es schon bei der im Einzelfall mitunter sehr komplizierten Berechnung der Frist ausreiche, den Wortlaut der einschlägigen Bestimmung wiederzugeben, müsse dies erst recht gelten, wenn Angaben zur Form gemacht werden, die schon dem Grunde nach nicht zwingender Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung seien[8].

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist klar, dass eine Belehrung über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nach §§ 347 ff. AO keines Hinweises auf § 130 Abs. 3 BGB bedarf, da der Wortlaut des § 356 Abs. 1 AO dies nicht vorsieht. Somit bedarf es auch keines Hinweises (ohne Nennung der Norm), dass die Rechtsbehelfsfrist nur durch Eingang bei der zuständigen Finanzbehörde gewahrt wird, nicht aber durch Absendung des an die Finanzbehörde adressierten Einspruchs.

Gleichzeitig ergibt sich aus der gefestigten bisherigen Rechtsprechung, dass die Rechtsbehelfsbelehrung auch nicht auf §§ 108 ff., 122, 347, 355 Abs. 1, 357 Abs. 1, 357 Abs. 2 Satz 1 AO hinweisen muss, sondern allein eine -hier vorliegende- Nennung der Voraussetzungen des § 356 Abs. 1 AO genügt. Einer vollständigen Wiederholung des Gesetzestextes des § 356 Abs. 1 AO bedarf es nicht[9]. Eine darüber hinausgehende Auslegung, die den Beginn der dort genannten Einspruchsfrist betrifft und letztlich auch auf § 130 Abs. 3 BGB verweisen muss, ist nicht nötig.

Der Hinweis darauf, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Konkreten noch nicht zur Frage des Hinweises auf § 130 Abs. 3 BGB entschieden habe, verkennt die Ab-straktheit dieser Entscheidungen, die, wie gezeigt, auch die Fragen im Zusammenhang mit § 130 Abs. 3 BGB eindeutig entscheiden.

Die Hinweise und Ausführungen im Zusammenhang mit dem Gebot des aus Art.19 Abs. 4 GG sind ebenfalls nicht geeignet, den Bundesfinanzhof davon zu überzeugen, im Rahmen eines Revisionsverfahrens erneut zum Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung zu entscheiden. Aus Sicht des Bundesfinanzhofs wahrt die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durch ihre Deutlichkeit und Klarheit dieses Rechtsstaatsprinzip, da sie dazu beiträgt, die Rechtsbehelfsbelehrung nicht zu überfrachten und damit dem Steuerpflichtigen, auch wenn er nicht beraten ist, hilft, rechtzeitig den Einspruch einzulegen. Denn anders als im Fall des Klägers wird davon auszugehen sein, dass ein Steuerpflichtiger grundsätzlich annimmt, diese Frist werde erst durch den Eingang gewahrt. Hinweise auf § 130 Abs. 3 BGB oder die Unterscheidung zwischen Absendung beim Steuerpflichtigen oder Eingang bei der Finanzbehörde schaffen eher Verwirrung.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Rechtsprechung in anderen Gerichtszweigen.

Soweit auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.1969[10] abgestellt wird, der eine Rechtsmittelbelehrung, aus der sich nicht ergibt, dass die Einlegungsfrist nur gewahrt sei, wenn der schriftliche Rechtsbehelf vor Ablauf dieser Frist bei Gericht eingehe, als unrichtig ansieht, ist diese Rechtsprechung durch nachfolgende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgegeben worden. Inzwischen ist geklärt, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung nicht hierauf beziehen muss[11].

Nicht vergleichbar sind schließlich die Fälle, bei denen Rechtsmittelbelehrungen zu Fristen der Strafprozessordnung, die einen Antrag oder ein Rechtsmittel in Gang setzen sollen, jeweils auf die Notwendigkeit des Eingangs innerhalb dieser Frist hinweisen müssen. Aussagekraft für andere Gerichtszweige haben diese Fälle nicht. Insbesondere ergeben sich hieraus keine Folgen für Steuerverfahrensvorschriften.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. November 2016 – X B 85/16

  1. vgl. nur BFH, Beschluss in BFH/NV 2016, 1250, unter II. 1.b aa, m.w.N.[]
  2. BFH, Beschluss vom 12.12 2012 – I B 127/12, BFHE 239, 25, BStBl II 2013, 272, unter II. 2.b, m.w.N.[]
  3. vgl. BFH, Beschluss in BFHE 239, 25, BStBl II 2013, 272, unter II. 2.b, m.w.N.[]
  4. BFH, Beschluss vom 09.11.2009 – IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448, Rz 7, m.w.N.[]
  5. BFH, Urteil vom 07.03.2006 – X R 18/05, BFHE 212, 407, BStBl II 2006, 455, unter II. 2.c[]
  6. vgl. nur BFH, Beschluss vom 28.04.2015 – VI R 65/13, BFH/NV 2015, 1074, unter II. 1.b, m.w.N.[]
  7. BFH, Urteil vom 20.11.2013 – X R 2/12, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, unter II. 3.b[]
  8. BFH, Urteil in BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, unter II. 3.c[]
  9. so auch schon BFH, Beschluss in BFH/NV 2016, 732, unter II. 1.c[]
  10. BVerwG, Beschluss vom 14.11.1969 – II WDB 28.69, BVerwGE 43, 26[]
  11. vgl. statt aller BVerwG, Beschluss vom 16.03.1989 – 8 B 26/89[]
Allgemein