Der Ankauf von Steuer-CDs und die Folgen

In den letzten Jahren sind von deutscher Seite immer wieder sogenannte „Steuersünder-CDs“ aufgekauft worden. Dabei sind den deutschen Behörden Bankdaten deutscher Staatsbürger gegen Geld angeboten worden, die in Liechtenstein oder der Schweiz Konten besaßen. Da in diese Länder immer schon das Vermögen vor dem deutschen Fiskus in „Sicherheit“ gebracht worden ist, sind die Datensätze dieser mutmaßlichen Steuerbetrüger für die Finanzämter natürlich sehr interessant.

Der Ankauf von Steuer-CDs und die Folgen

Allerdings führte der Ankauf der Unterlagen zu ernsten juristischen und politischen Auseinandersetzungen mit den betroffenen Ländern. In der Schweiz steht die Entwendung und Weitergabe der Kundendaten unter Strafandrohung: Verletzung des Bankgeheimnisses. So wurde wegen Verstoßes gegen das Schweizer Bankgeheimnis (Artikel 47 BankG) und wegen Verdachts zur Beihilfe von Wirtschaftsspionage in der Schweiz ein Haftbefehl gegen Steuerfahnder aus Nordrhein-Westfalen erlassen. Das Rechtshilfeersuchen, das von der Schweiz in Deutschland – zur Befragung der Beamten – gestellt wurde, ist erfolglos geblieben.

Mit dem Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz sollten u.a. alle Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Kauf von Daten-CDs in der Schweiz eingestellt werden. Außerdem sollte der aktive Ankauf dieser CDs durch deutsche Behörden mit dem Steuerabkommen Schweiz verboten werden. Das Vertragswerk, das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, wurde am 21. September 2011 unterzeichnet. Während die Schweiz das Abkommen ratifiziert hat, verweigerte in Deutschland am 23. November 2012 der Bundesrat die Zustimmung. Im daraufhin angerufenen Vermittlungsausschuss scheiterte das Steuerabkommen am 12. Dezember 2012 endgültig.

Daher gilt für diese Daten-CDs in Deutschland weiterhin kein Beweisverwertungsverbot. Die Nutzung der Daten aus diesen CDs ist bei der Strafverfolgung gestattet und die daraus hervorgehenden Informationen über mutmaßliche Steuerhinterzieher dürfen in einem Ermittlungsverfahren verwendet werden[1]. Die Folge ist, dass bei den Finanzämtern immer wieder Selbstanzeigen eingehen aus Angst vor einer möglichen Strafverfolgung aufgrund von Angaben aus diesen angekauften Daten-CDs. Leider ist diesen Selbstanzeigen vielfach anzusehen, dass sie nicht durchdacht sind und mehr Probleme schaffen als sie beseitigen. Wer sich mit dem Gedanken trägt, sein „Steuergewissen“ zu erleichtern (aus welchem Grund auch immer), der sollte sich professionelle Hilfe holen. Ein Steuerberater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht kann Unterstützung bieten, damit die Selbstanzeige kein Eigentor wird. Denn diese sollte nicht mehr Probleme schaffen, als sie löst. Mit der Neuregelung der Selbstanzeige im Jahre 2011 ist das Fachgebiet der steuerlichen Selbstanzeige zu einem eigenen Spezialthema geworden, für welches eine fundierte Beratung im Vorfeld einer Selbstanzeige unbedingt anzuraten ist.

  1. BVerfG, vom 09.11.2010 – 2 BvR 2101/09[]