Welche Bemessungsgrundlage ist für AfA zugrunde zu legen, wenn das Wirtschaftsgut zum Teilwert eingelegt wurde, in den Vorjahren aber zu hohe Absetzungen für Abnutzung in Anspruch genommen wurden? Die Antwort hierauf gab der Bundesfinanzhof jetzt in einem Rechtsstreit über die Bemessungsgrundlage für ein zum Teilwert eingelegtes Grundstück:

Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung nach Einlage ist die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. August 2009 – X R 40/06







