Übernimmt eine (mittelbar) zum Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung gehörende GmbH im Zuge einer Kapitalerhöhung bei einer anderen Gesellschaft den neuen Geschäftsanteil zu einer Einlage weit unter Wert, liegen darin keine (schenkungsteuerpflichtige) freigebigen Zuwendungen an die Begünstigten der Stiftung.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Juli 2009 – II R 47/07




