Die (Nicht-)Einhaltung der formellen und materiellen Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts hat, wie ein aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, durchaus auch umsatzsteuerliche Auswirkungen:

Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG für gemeinnützige Körperschaften ist nur zu gewähren, wenn die Vereinssatzung die formellen Anforderungen an die sog. Vermögensbindung nach § 61 AO erfüllt. Hierzu ist erforderlich, dass die Vereinssatzung eine Regelung sowohl hinsichtlich der Auflösung und der Aufhebung als auch bei Zweckänderung enthält.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. Juli 2009 – V R 20/08




