Kindergeldberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Ein Vater ist grundsätzlich kindergeldberechtigt, wenn er in Deutschland lebt und Vater eines Sohnes ist, der seinen Wohnsitz bei der Mutter in Polen hat (§ 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 EStG) und für den ein Anspruch auf Kindergeld besteht (§ 32 Abs. 3 EStG). Der Vater hat aber keinen Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes; denn mit Blick auf das Unionsrecht ist nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG die Kindsmutter vorrangig anspruchsberechtigt.

Kindergeldberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG wird bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Eine Person hat nach Art. 67 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit -wie hier der Vater nach Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 883/2004- Anspruch auf Familienleistungen (wie hier Kindergeld nach Art. 1 Buchst. z, Art. 3 Abs. 1 Buchst. j VO Nr. 883/2004) nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats (hier: Deutschland gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO Nr. 883/2004), auch für Familienangehörige, die zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, die aber so behandelt werden, als wohnten sie im zuständigen Mitgliedstaat. Denn bei der Anwendung von Art. 67 und 68 VO Nr. 883/2004 ist nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle Beteiligten -insbesondere was das Recht zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt- unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats (hier: Deutschland) fallen und dort wohnen[1].

Diese Fiktion führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat[2].

So verhält es sich im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall: Der Sohn S lebt im Haushalt der ebenfalls kindergeldberechtigten Kindsmutter, so dass der Vater gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG keinen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Vater, wie er geltend macht, zur Weiterleitung des Kindergeldes verpflichtet hat. Bei mehreren Berechtigten (Eltern) ist das Kindergeld an denjenigen zu zahlen, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist, auch wenn die Berechtigten zivilrechtlich etwas anderes vereinbart haben[3]. Durch zivilrechtliche Vereinbarungen, auch wenn sie durch gerichtlichen Vergleich bestätigt werden, kann § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht außer Kraft gesetzt werden[4].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. August 2016 – V R 40/13

  1. dazu eingehend EuGH, Urteil Trapkowski, EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501[]
  2. vgl. dazu im Einzelnen: BFH, Urteil vom 04.02.2016 – III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612[]
  3. BFH, Beschluss vom 10.11.1998 – VI B 125/98, BFHE 187, 477, BStBl II 1999, 137[]
  4. BFH, Urteil vom 14.05.2002 – VIII R 64/00, BFH/NV 2002, 1425, unter II. 3.[]