Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (§ 62 Abs. 4 FGO) gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO, wenn für die beanstandete Entscheidung -wie hier eine Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision- ihrerseits Vertretungszwang galt[1].

Da der Vertretungszwang bei der Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachten ist, muss die Klägerin ihre gegen den Beschluss gerichtete Anhörungsrüge durch eine postulationsfähige Person oder Gesellschaft i.S. des § 62 Abs. 4 FGO einlegen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. August 2016 – II S 16/16
- BFH, Beschluss vom 14.02.2012 – X S 1/12, BFH/NV 2012, 1149[↩]








