Weist das Finanzgericht die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig ab, anstatt in der Sache zu entscheiden, liegt nach der Rechtsprechung ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) vor.

Denn ein Verfahrensmangel ist insbesondere dann gegeben, wenn das Gericht deshalb nicht zur Sache entscheidet, weil es zu Unrecht davon ausgeht, dass die Klagefrist versäumt ist[1].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. Juli 2016 – X B 205/15
- BFH, Beschluss vom 26.05.2010 – VIII B 228/09, BFH/NV 2010, 2080, m.w.N.[↩]







