Nichterhebung von Gerichtskosten – krankheitsbedingte Gründe

Gerichtskosten werden nicht erhoben, soweit krankheitsbedingte Gründe der Erfassung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für deren Kenntnis im Verfahren entgegenstehen.

Nichterhebung von Gerichtskosten – krankheitsbedingte Gründe

Hinsichtlich der Gerichtskosten einer zurückgenommenen Klage kann im Wege der Ausnahme nach § 21 GKG wegen gesundheitlicher bzw. krankheitsbedingter Gründe von einer Erhebung abgesehen werden, die unverschuldet der Erfassung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse für deren Kenntnis im Verfahren entgegenstehen[1].

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2016 – 3 K 272/15

  1. vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 06.03.2012 14 W 124/12, NJW-RR 2012, 891[]