Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu der in § 173 Abs. 2 AO vorgesehenen Einschränkung des Erlasses von Steuerbescheiden nach Durchführung einer Außenprüfung verlangt der Wortlaut der genannten Vorschrift lediglich, dass eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung „vorliegt“[1].

Das ist dann der Fall, wenn die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung erfüllt sind[2].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. März 2016 – V B 89/15







