Veräußerung eines vermieteten Grundstücks aus dem Gesamthandvermögen

Nach § 179 Abs. 1 AO werden die Besteuerungsgrundlagen abweichend von § 157 Abs. 2 AO durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.

Veräußerung eines vermieteten Grundstücks aus dem Gesamthandvermögen

Einkünfte, an denen i.S. von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO Mehrere beteiligt sind, liegen neben anderen Voraussetzungen nur dann vor, wenn mehrere Personen „gemeinsam“ den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen[1].

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Dieser zweiaktige Tatbestand (Anschaffung und Veräußerung)[2] wird nur dann gemeinsam verwirklicht, wenn beide Teilakte gemeinsam verwirklicht worden sind.

An der gemeinsamen Anschaffung des Grundstücks fehlt es bei einem Gesellschafter, soweit er erst nach Anschaffung des Grundstücks durch die Gesellschaft im Wege des Anteilserwerbs Gesellschafter geworden ist[3]. Das gilt jedenfalls, soweit in dem Anteilserwerb bei der gebotenen Bruchteilsbetrachtung (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO) eine anteilige Anschaffung des Grundstücks zu sehen ist[4]. Dieser anteilige Grundstückserwerb vollzieht sich vermittels der Anteilsübertragung gerade nicht „in der Einheit der Gesellschafter“, sondern ist dem erwerbenden Gesellschafter allein zuzurechnen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. November 2015 – IX R 10/15

  1. BFH, Urteile vom 11.07.1985 – IV R 61/83, BFHE 144, 151, BStBl II 1985, 577; vom 13.07.1994 – X R 7/91, BFH/NV 1995, 303; Klein/Ratschow, AO, 12. Aufl., § 180 Rz 7[]
  2. zum Begriff vgl. BFH, Urteil vom 21.01.2014 – IX R 11/13, BFHE 244, 44, BStBl II 2014, 385[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 21.01.2014 – IX R 9/13, BFHE 244, 225, m.w.N.[]
  4. vgl. BFH, Urteil in BFHE 244, 225[]