Die Eigenheimzulage ist zwar Ende 2005 ausgelaufen, ein Anspruch auf Eigenheimzulage kann aber auch noch rückwirkend in den Grenzen der Verjährung beantragt werden, so dass auch heute noch in einer Vielzahl von Fällen über die Gewährung der Eigenheimzulage befunden werden muss. Ein solcher Fall, der jetzt im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vom Niedersächsischen Finanzgericht abschlägig entschieden wurde, betraf die Gewährung der Eigenheimzulage für eine Ferienimmobilie in Spanien.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hatte bereits im Januar 2008 entschieden, dass § 2 Satz 1 EigZulG, nach der eine Eigenheimzulage nur für im Inland belegene Immobilien gewährt wird, mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist. Der Fall betraf einen Grenzpendler, also einen im EU-Ausland wohnenden und in Deutschland Einkünfte erzielenden Bürger, der gegenüber im Inland wohnenden unbeschränkt Steuerpflichtigen benachteiligt war: Nach den Regelungen im EigZulG erhielt der Inländer die Eigenheimzulage für seine selbstgenutzte Immobilie, der Ausländer dagegen nicht. Diese Rechtslage hielt der EuGH für gemeinschaftswidrig. Die deutsche Finanzverwaltung wendet diese EuGH-Entscheidung inzwischen im Grundsatz an. Allerdings vertritt sie die Auffassung, dass Zweitwohnungen im EU-Ausland von Inländern nicht zulagenbegünstigt seien.
Im Streitfall wenden sich die im Inland wohnenden Antragsteller gegen diese eingeschränkte Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung durch die deutsche Finanzverwaltung. Sie begehren die Eigenheimzulage für ihre Ferienimmobilie in Spanien. Das zuständige Finanzamt hat dies abgelehnt. Und auch das Niedersächsische Fínanzgericht vertrat jetzt die Ansicht, dass diese EuGH-Entscheidung nicht auf den Streitfall einer Zweitwohnung in der EU anwendbar ist. Eine vergleichbare Benachteiligung der Antragsteller in ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit oder Niederlassungsfreiheit sei im Streitfall weder geltend gemacht, noch aus den Akten ersichtlich. Die Antragsteller hätten ihre Erwerbstätigkeit vielmehr seit jeher in Deutschland ausgeübt und ihre Immobilie in Spanien nicht deshalb angeschafft, um ihren Wohnsitz dorthin zu verlegen und den in Deutschland aufzugeben, um sodann von dort aus ihrer Erwerbstätigkeit im Inland nachzugehen.
Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 03. Juni 2009 – 9 V 80/09




