§ 74 EStG regelt die Zahlung des Kindergelds in Sonderfällen. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Dies gilt gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt (§ 74 Abs. 1 Satz 4 EStG).

Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten gemäß § 74 Abs. 2 EStG die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 SGB X entsprechend.
Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist dabei gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht gemäß § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen.
Dabei kommt es im vorliegend vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall nicht darauf an, ob der Abrechnungsbescheid rechtswidrig ist. Selbst wenn die Rechtmäßigkeit der Erstattung gemäß § 74 Abs. 2 EStG von einer von Amts wegen zu treffenden Abzweigungsentscheidung nach § 74 Abs. 1 EStG abhängen würde, ist die kindergeldberechtigte Mutter durch das Fehlen der bislang noch nicht getroffenen Entscheidung über eine mögliche Abzweigung zugunsten ihrer Kinder nicht in ihren Rechten verletzt. Denn die Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG führt nicht zur Auszahlung des Kindergeldes an die Mutter. Bei einer positiven Abzweigungsentscheidung zugunsten ihrer Kinder ist Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an die Kinder auszuzahlen; liegen die Abzweigungsvoraussetzungen nicht vor, ist an den Sozialhilfeträger gemäß § 74 Abs. 2 EStG zu erstatten.
Eine Abzweigungsentscheidung kann auch noch nach einer Erstattung i.S. von § 74 Abs. 2 EStG nachgeholt werden. Geht sie zugunsten der Kinder aus, sind die Leistungen durch den Sozialhilfeträger nicht nachrangig i.S. von § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB – X und müssen nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 112 SGB X zurückerstattet werden. Auf die Überlegungen des Finanzgericht zur Rechtsprechung des BFH, nach der eine Abzweigung an das Kind nur bis zur Auszahlung an den Kindergeldberechtigten erfolgen kann[1], kommt es im Hinblick auf diese gesetzliche Sonderregelung nicht an.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. September 2013 – V R 25/12
- BFH, Urteil vom 27.10.2011 – III R 16/09, BFH/NV 2012, 720[↩]




