Eine Verzögerungsrüge allein verpflichtet das Finanzgericht nicht, unverzüglich mit der Bearbeitung zu beginnen.
Eine Verzögerungsrüge ist und bleibt unwirksam, wenn sie erhoben wird, bevor Anlass zur Besorgnis besteht, das Verfahren werde nicht in angemessener Zeit abgeschlossen.
Der Anlass zur Besorgnis, …
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