Den Streitwert von Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung gemäß § 52 Abs. 1 GKG bemisst der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten.
Diese ist grundsätzlich -im Sinne einer Vereinfachungsregelung- mit 25 % …
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