Eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalls ist grundsätzlich nicht geeignet, eine abweichende Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu begründen[1].

Ob in einem bestimmten Einzelfall davon Ausnahmen zu machen sind, hängt von den konkreten Lebensumständen dieses Falles ab[2]. Allgemeine Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung können dann aber regelmäßig nicht getroffen werden[3].
Im Übrigen sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze, nach denen ein Billigkeitserlass von Zinsen in Betracht kommt, durch eine Vielzahl von Entscheidungen des BFH hinreichend geklärt[4].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. September 2015 – I B 62/14
- vgl. BFH, Beschluss vom 26.07.2006 – VI B 134/05, BFH/NV 2006, 2029; BGH, Urteil vom 21.10.2009 – I R 112/08, BFH/NV 2010, 606, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 11.03.2014 – X B 45/13, BFH/NV 2014, 826[↩]
- BFH, Beschluss in BFH/NV 2014, 826[↩]
- vgl. Klein/Rüsken, a.a.O., § 233a Rz 50 ff., mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung[↩]