Subventionsbetrug bei der Eigenheimzulage – und die Festsetzungsfrist

Die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage verlängert sich nicht auf zehn Jahre, wenn die Eigenheimzulage durch unrichtige Angaben (Subventionsbetrug) erschlichen worden ist.

Subventionsbetrug bei der Eigenheimzulage – und die Festsetzungsfrist

Der Bundesfinanzhof führt damit seine [1] fort.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG sind auf die Eigenheimzulage die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden. Auf die Festsetzung einer Steuervergütung sind die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden (§ 155 Abs. 4 AO). Eine Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO); sie beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Wird eine Steuer oder Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird (§ 170 Abs. 3 AO).

Nach diesen gesetzlichen Maßstäben begann die Frist für die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Ablauf des Jahres 2004 zu laufen, denn in diesem Jahr hat die Klägerin den nach § 12 Abs. 1 EigZulG erforderlichen Antrag gestellt.

Der Bundesfinanzhof muss nicht entscheiden, ob die Eigenheimerwerberin vorliegend durch das Verschweigen der Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages einen vorsätzlichen Subventionsbetrug begangen oder ob sie lediglich wahrheitsgemäß aber unvollständig auf das Aufklärungsschreiben des Finanzamtes geantwortet und dadurch nicht getäuscht, sondern vielmehr die Ablehnung ihres Antrags in Kauf genommen hat.

Nach der insoweit geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist das Erschleichen der Investitionszulage keine „Steuerhinterziehung“ i.S. von § 71 AO[2]. Nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung, denen sich der Bundesfinanzhof anschließt, ist das Erschleichen der Eigenheimzulage ebenfalls keine Steuerhinterziehung i.S. von § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Die Vorschrift ist deshalb weder aufgrund der Globalverweisung auf die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO (§ 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG) noch aufgrund der Zuständigkeitsnorm in § 15 Abs. 2 EigZulG anwendbar[3].

Ob eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, bestimmt sich (bei § 169 Abs. 2 Satz 2 wie bei § 71 AO) mangels einer steuerlichen Definition nach den §§ 370, 378 AO[4].

Das strafbare Erschleichen einer Subvention wird aber nicht von diesen Normen erfasst, sondern von § 264 StGB. Dies zu ändern, wäre Aufgabe des Gesetzgebers.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Januar 2016 – IX R 20/15

  1. BFH, Urteils vom 19.12 2013 – III R 25/10, BFHE 244, 217, BStBl II 2015, 119[]
  2. BFH, Urteil vom 19.12 2013 – III R 25/10, BFHE 244, 217, BStBl II 2015, 119[]
  3. vgl. im Einzelnen BFH, Urteil in BFHE 244, 217, BStBl II 2015, 119[]
  4. vgl. BFH, Urteil vom 29.10.2013 – VIII R 27/10, BFHE 243, 116, BStBl II 2014, 295, m.w.N.[]