Zigarettenschmuggel über den Rotterdamer Hafen

Die Verkürzung der Einfuhrabgaben bei der Einfuhr von Zigaretten über den Hafen Rotterdam in das Zollgebiet der Europäischen Union stellt eine Steuerhinterziehung (ggfs. in mittelbarer Täterschaft) gemäß 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 AO, § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB dar.

Zigarettenschmuggel über den Rotterdamer Hafen

Zoll und Einfuhrumsatzsteuer

Indem die von dem Einführenden mit der Erstellung der Zollpapiere beauftragte Spedition in Rotterdam bei den niederländischen Zollbehörden in der Zollanmeldung lediglich die Tarnware (hier: von 2.250 Kartons getrockneter Datteln) anmeldete und die Zigaretten verschwieg, machte sie unrichtige Angaben über den Inhalt des zum freien Verkehr abzufertigenden Containers im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO[1]. Infolge der unrichtigen Anmeldung wurde die für die Zigaretten gemäß Art.202 der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates zur Feststellung des Zollkodex der Gemeinschaft (ZK) entstandene Einfuhrzollschuld nicht buchmäßig erfasst (vgl. Art. 217 ZK) und dadurch verkürzt. Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt das Nämliche (vgl. Art. 274 f. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28.11.2006, Abl. Nr. L 347 S. 1).

Der Einführende ist mittelbarer Täter dieser Steuerhinterziehung (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB), weil er sich zur Tatbegehung der von ihm über den wahren Containerinhalt getäuschten Mitarbeiter der Spedition als vorsatzlose Werkzeuge bediente[2]. Aufgrund seiner Täuschung erreichte er, dass die Zolldokumente und der Lieferschein mit unrichtigem Inhalt ausgestellt und den Zollbehörden bei der Zollanmeldung vorgelegt wurden.

Der Umstand, dass der die Zigaretten Einführende nur“ mit der Organisation des Schmuggels beauftragt worden war und selbst nicht zur „Chefetage“ der Zigarettenschmuggler gehörte, führt im vorliegenden Fall nicht dazu, dass er lediglich als Gehilfe (§ 27 StGB) strafbar wäre. Denn er organisierte die Abwicklung der Zollformalitäten bei der Einfuhr der Zigaretten in das Zollgebiet der Europäischen Union und den Transport der Zigaretten nach Deutschland eigenständig und erhielt insoweit keine Vorgaben von seinen Auftraggebern.

Deutsche Tabaksteuer

Zudem hat sich der Einführende wegen Hinterziehung deutscher Tabaksteuer in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 23 TabStG, § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Mit der Beauftragung der Spedition und deren Täuschung über den Containerinhalt erreichte der Einführende, dass die dann mit Grenzübertritt nach Deutschland für die Zigaretten entstandene deutsche Tabaksteuer mangels Erklärung gegenüber den Zollbehörden nicht (rechtzeitig) festgesetzt und damit verkürzt wurde (vgl. § 370 Abs. 4 Satz 1 AO). Er hat sich hierbei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbar gemacht, wobei er sich zur Tatbegehung des Fahrers des Sattelzugs als vorsatzloses Werkzeug bedient hat.

Den Einführenden traf auch die für eine Täterschaft durch Unterlassen im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erforderliche Offenbarungspflicht[3]. Denn der Einführende ist angesichts der vom Landgericht festgestellten Umstände als derjenige anzusehen, der im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG die Lieferung vornahm und deshalb gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 TabStG auch selbst verpflichtet war, über die Zigaretten eine Steuererklärung abzugeben. Er erteilte den Auftrag für den Transport des Containers, gab eine Lagerhalle, die er zuvor selbst angemietet hatte, als Lieferort vor und hatte dadurch, dass er im Gegensatz zu Spedition und Fahrer Kenntnis vom wahren Inhalt des Containers hatte, Herrschaft über die transportierten Tabakwaren beim Verbringen nach Deutschland. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 19 Satz 1 TabStG a.F. als Vorgängernorm des § 23 Abs. 1 TabStG, dessen Regelungsgehalt im Wesentlichen unverändert geblieben ist[4]. Nach dieser Rechtsprechung wird als Verbringer auch angesehen, wer kraft seiner Weisungsbefugnis beherrschenden Einfluss auf das Transportfahrzeug hat, indem er die Entscheidung zur Durchführung des Transports trifft oder die Einzelheiten der Fahrt (z.B. Route, Ort, Zeitabfolge) bestimmt[5]. Zwar gab der Einführende nicht die konkrete Fahrtroute vor. Der Einführende hatte aber dadurch das erforderliche Maß an Herrschaft über die Vornahme der Zigarettenlieferung, dass er einen von ihm veranlassten Transport, bei dem er sowohl Startals auch Zielpunkt vorgab, zum heimlichen Mitbefördern von Ware ausnutzte, von der allein er Kenntnis hatte. Die Zugriffsmöglichkeit am Zielort hatte er dadurch abgesichert, dass er zuvor selbst eine Lagerhalle, in die der Container transportiert werden sollte, angemietet hatte. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 TabStG war der Einführende daher verpflichtet, über die mit dem Verbringen der Zigaretten in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland entstandene deutsche Tabaksteuer unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben.

Nur eine Steuerhinterziehung

Allerdings hat sich der die Zigaretten Einführende nur wegen einer Steuerhinterziehung und nicht wegen zweier in Tatmehrheit stehender Taten der Steuerhinterziehung strafbar gemacht.

Die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB ist für jeden Tatbeteiligten gesondert nach den seinen eigenen Tatbeitrag betreffenden individuellen Gegebenheiten zu beurteilen[6]. Deshalb richtet sich die Beurteilung der Konkurrenzen auch für den mittelbaren Täter nach dessen Tatbeitrag, unabhängig von der konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Handlungen, die ihm zuzurechnen sind[7]. Hat daher ein mittelbarer Täter, der an der unmittelbaren Ausführung der Taten nicht beteiligt ist, einen alle Einzeldelikte fördernden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht, werden ihm die jeweiligen Taten der Tatmittler als tateinheitlich begangen zugerechnet, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob bei den Tatmittlern hinsichtlich der von ihnen vorgenommenen Handlungen Tatmehrheit vorläge, ist demgegenüber ohne Belang[8]. Eine durch eine einheitliche Handlung geleisteter Tatbeitrag führt also auch dann zur Tateinheit (§ 52 StGB), wenn mehrere zurechenbare Handlungen des Werkzeugs bei diesem ein Verhältnis der Tatmehrheit begründen würden[9].

Da hier die Verkürzung sämtlicher Abgaben auf ein und derselben Beauftragung der Spedition mit falschen Angaben zum Containerinhalt – mithin auf einer einheitlichen Handlung des Einführenden – beruht, bleibt für die Annahme von Tatmehrheit im Sinne von § 53 StGB kein Raum. Der Schwerpunkt des für die konkurrenzrechtliche Einordnung maßgeblichen Handelns des Einführenden ist in der Einwirkung auf den Tatmittler zu sehen, mit der er sowohl das Ziel der Hinterziehung von Zoll und niederländischer Einfuhrumsatzsteuer aufgrund falscher Angaben als auch dasjenige der Verkürzung deutscher Tabaksteuer durch Verbringen der Zigaretten nach Deutschland ohne Abgabe einer Steuererklärung gegenüber den deutschen Zollbehörden erreichte. Mit der Täuschung der Mitarbeiter der Spedition über den Inhalt des Containers begann der Einführende auch bereits mit der Ausführung seines Entschlusses, die deutschen Zollbehörden über das Verbringen steuerpflichtiger Tabakwaren nach Deutschland in Unkenntnis zu lassen. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Einreichung mehrerer Steuererklärungen die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) grundsätzlich als selbständige Tat i.S.v. § 53 StGB zu werten ist[10]. Die Annahme von Tateinheit ergibt sich hier vielmehr aus den für die Beurteilung der Konkrrenzen bei mittelbarer Täterschaft geltenden Grundsätzen für den Fall des – verhaltenseinheitlichen – Zusammentreffens eines Unterlassungsdelikts mit einem Begehungsdelikt[11].

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Juni 2018 – 1 StR 282/17

  1. vgl. EuGH, Urteil vom 03.03.2005 – Rechtssache Papismedov, C195/03, Rn. 31, ZfZ 2005, 192; Tully in Graf/Jäger/Wittig, Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 373 AO Rn. 40[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2007 – 5 StR 461/06, Abschnitt II. 2.b, wistra 2007, 262, 265; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27.11.2002 – 5 StR 127/02, BGHSt 48, 108, Rn. 8[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2013 – 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, Rn. 52, 64 und Beschluss vom 14.10.2015 – 1 StR 521/14, Rn. 13, wistra 2016, 74[]
  4. vgl. BT-Drs. 16/12257, S. 79 f.; Middendorp, ZfZ 2011, 197, 201[]
  5. vgl. BGH, Beschlüsse vom 23.03.2017 – 1 StR 451/16, NStZ 2018, 544; und vom 14.10.2015 – 1 StR 521/14, wistra 2016, 74 jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.03.2007 – 5 StR 461/06, wistra 2007, 262, 264[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 26.07.1994 – 5 StR 98/94, BGHSt 40, 218, 238 und Beschluss vom 18.10.2011 – 4 StR 346/11, wistra 2012, 67; Eschelbach in SSWStGB, 3. Aufl., § 52 Rn. 32 mwN[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2004 – 1 StR 99/04, wistra 2004, 264[]
  8. vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.05.2003 – 3 StR 128/03, wistra 2003, 426; und vom 10.05.2001 – 3 StR 52/01, wistra 2001, 336, 337 jeweils mwN[]
  9. vgl. Murmann in SSWStGB, 3. Aufl., § 26 Rn. 49[]
  10. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22.01.2018 – 1 StR 535/17, Rn. 16 ff., DStR 2018, 2380 mwN[]
  11. vgl. dazu LKStGB/Rissing van Saan, 12. Aufl., § 52 Rn. 14 f.; von HeintschelHeinegg in MünchKomm-StGB, 3. Aufl., § 52 Rn. 72 f.; Freund in MünchKomm-StGB, 3. Aufl., § 13 Rn. 290 ff. jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.07.1986 – 4 StR 301/86, NJW 1987, 199[]