Der Irrtum über die Steuerpflicht bei der Umsatzsteuerpflicht

Der Tatvorsatz der Angeklagten war im hier entschiedenen Fall nach Ansicht des Bundesgerichshofs ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt:

Der Irrtum über die Steuerpflicht bei der Umsatzsteuerpflicht

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält sowie ihn auch verkürzen will bzw. die Verkürzung billigend in Kauf nimmt; bedingter Vorsatz genügt.

Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, dass ein Steueranspruch nicht entstanden ist, liegt nach dieser Rechtsprechung ein Tatumstandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB)[1]. Bezugspunkt des Vorstellungsbildes des Steuerpflichtigen ist damit die unterbliebene vollständige Titulierung des Steueranspruchs und nicht etwa ein endgültiger Steuerausfall.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 StR 113/19

  1. st. Rspr.; BGH, Urteile vom 10.07.2019 – 1 StR 265/18 Rn. 30; vom 24.01.2018 – 1 StR 331/17 Rn. 14; und vom 08.09.2011 – 1 StR 38/11, BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 5 Rn. 21 f.[]