Die Umsatzsteuer ermäßigt sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG insbesondere für die Beförderungen von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen. Linienverkehr i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein-
LesenSchlagwort: ÖPNV
Stadtrundfahrten im nachträglich genehmigten Linienverkehr – und die Umsatzsteuer
Stadtrundfahrten, die im nachträglich genehmigten Linienverkehr durchgeführt werden, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Die Umsatzsteuer ermäßigte sich insoweit nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG a.F. auf 7 % u.a. für „die Beförderungen von Personen … im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen … aa) innerhalb einer Gemeinde oder bb)
LesenPersonenbeförderung im ÖPNV durch Taxen – und die Umsatzsteuer
Für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist es unbeachtlich, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt. Wer bei einem Umsatz als Leistender und als Leistungsempfänger anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen . Unerheblich ist
LesenEnergiesteuerentlastung für den ÖPNV – und die Schneefräse
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Abs. 2 EnergieStG versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen mit Ausnahme von Bergbahnen verwendet worden sind. Weitere
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