Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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Nicht ordnungsgemäße Ladung – und das rechtliche Gehör
Die Pflicht des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert es u.a., den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre für wesentlich gehaltenen Rechtsansichten vorzutragen . Hieran fehlt es, wenn ein Beteiligter zu der vom Finanzgericht angesetzten mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden ist
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