Rheinschiff

Tonnagebesteuerung – oder: die Liquidation einer Ein-Schiff-Gesellschaft als Hilfsgeschäft

Bei einer Ein-Schiff-Gesellschaft sind die nach Veräußerung des Schiffes auf Liquidation ihres Geschäftsbetriebs gerichteten Maßnahmen jedenfalls dann als Hilfsgeschäfte i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG zu qualifizieren, wenn der Liquidationsbeschluss im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung des Schiffes gefasst und während der Liquidationsphase keine andere Investitionsentscheidung

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Vortragsfähige Gewerbeverluste in der Vorbereitungsphase einer Ein-Schiff-Gesellschaft

Ist Gegenstand des Unternehmens einer Ein-Schiff-Gesellschaft allein der Einsatz des Schiffs für den Seeverkehr, beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht nicht vor Ablieferung des Schiffes. Das gilt auch für eine Gesellschaft, die die Rechtsformvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt. Die Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes für die gewerbesteuerfreie Vorbereitungsphase

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