Divergenz – und die Anforderungen an die Darlegung des Revisionsgrundes

Zur Darlegung einer Divergenz (Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) ist es erforderlich, einen abstrakten tragenden Rechtssatz des angefochtenen Finanzgericht, Urteils sowie einen tragenden abstrakten Rechtssatz einer genau bezeichneten divergierenden Entscheidung herauszuarbeiten und so gegenüberzustellen, dass die

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Divergenz – und die Revisionsbegründung

Ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des finanzgerichtlichen Urteils, dass das Gericht von einer bestimmten höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist und will der Revisionskläger diese Abweichung rügen, so reicht es als Revisionsbegründung i.S. von § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO aus, wenn die Abweichung dargestellt und darauf hingewiesen wird,

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Revisionsgrund: Divergenz

§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass das Finanzgericht in einer bestimmten entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Meinung vertritt als ein anderes Gericht und dass das angefochtene Urteil auf dieser Divergenz beruht. Insbesondere muss es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handeln.

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Unterschiedliche Beweiswürdigung – und die Frage der Divergenz

Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgericht einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen . Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht in seinem Urteil keinen von der EuGH,

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