Die Grenzen einer Bilanzänderung

 „Gewinn“ i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der Bilanzgewinn i.S. des § 4 Abs. 1 EStG und nicht der steuerliche Gewinn; § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG erlaubt daher eine Bilanzänderung lediglich in Höhe der sich aus der Steuerbilanz infolge der Bilanzänderung des § 4

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Bilanzänderung – und die noch ausstehende geänderte Bilanz

Bilanzänderungen scheitern nicht schon daran, dass die Steuerpflichtige (noch) keine berichtigten und geänderten Bilanzen für die Streitjahre eingereicht hat. Die Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, gleichzeitig mit der Beantragung einer Bilanzänderung auch eine geänderte Bilanz einzureichen, wenn etwa noch Streitfragen zu den Voraussetzungen der Bilanzänderung zunächst (gerichtlich) zu klären sind. Die

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