Einfuhrumsatzsteuerhaftung – und der Grundsatz der anteiligen Tilgung

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist u. a. bei der Haftung für Umsatzsteuer der haftungsbegrenzende Grundsatz der anteiligen Tilgung zu beachten.

Einfuhrumsatzsteuerhaftung – und der Grundsatz der anteiligen Tilgung

Dieser besagt, dass der gesetzliche Vertreter nach §§ 69, 34 AO nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden kann, in dem er bei der Tilgung der Gesamtverbindlichkeiten das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat[1].

Denn verlangt wird von einem GmbH-Geschäftsführer, dass er in Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu einer in etwa anteiligen Befriedigung des Finanzamts und der übrigen Gläubiger verwendet.

Der zu fordernde Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt entfällt, wenn mangels ausreichender Zahlungsmittel auch bei fristgerechter Abgabe der Steueranmeldung die geschuldete Steuer nicht hätte an das Finanzamt abgeführt werden können.

Ob nach Einführung des ZK und des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes diese Grundsätze auch für die Einfuhrumsatzsteuer gelten[2] brauchte das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern im vorliegenden Streitfall nicht zu entscheiden, da der Geschäftsführer keine anteilige Tilgung der GmbH-Schulden vorgenommen hatte.

Finanzgericht Mecklenburg -Vorpommern, Urteil vom 19. Oktober 2016 – 3 K 86/13

  1. vgl. BFH, Urteile vom 12.06.1986, – VII R 192/83, BStBl II 1986, 657; vom 14.07.1987, – VII R 188/82, BStBl II 1988, 172; vom 27.02.2007, – VII R 60/05, BStBl II 2008, 508; vom 04.12 2007, – VII R 18/06, BFH/NV 2008, 521[]
  2. zweifelnd Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 69 Rz. 90[]