Die Beteiligten eine vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen, beim Bundesfinanzhof aber noch anhängigen Verfahrens streiten darüber, ob Zinsen aus Kapitallebensversicherungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG einkommensteuerpflichtig sind. Das Verfahren kam – wie häufig in diesen Fällen – nach einer Anzeige einer Bank gem. § 29 EStDV in Gang. Nach dieser Vorschrift sind Kreditinstitute verpflichtet, dem Finanzamt anzuzeigen, falls ein Darlehensnehmer zur Sicherung des Darlehens die Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung abgetreten hat.

So war es im Streitfall, wobei die Auszahlung der Darlehen auf Abruf in Teilbeträgen auf ein gesondertes Kontokorrentkonto (Baukonto) erfolgte und zwischen Auszahlung und Abruf teilweise über 30 Tage lagen. Das Finanzamt erließ gesonderte Bescheide über die Steuerpflicht der Zinsen aus den Kapitallebensversicherungen. Es war der Auffassung, dass die Darlehensmittel nicht unmittelbar und ausschließlich für die Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet worden seien. Das führt zu der für die Kläger sehr ungünstigen Folge, dass die Zinsen aus den in den Beiträgen zu den o. a. Kapitallebensversicherungen enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamt einkommensteuerpflichtig sind. Die Kläger wandten sich dagegen. Sie meinten, die verzögerte Auszahlung der Darlehnsmittel stehe der unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung nicht entgegen. Das dazu ergangene BMF-Schreiben vom 15. Juni 2000 sehe zwar nur Zahlungen innerhalb einer 30-Tage-Frist als unschädlich an, diese Frist stelle aber keine gesetzliche (Ausschluss-) Frist dar. Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage ab. Seiner Auffassung wurden die Darlehensmittel nicht unmittelbar und ausschließlich für begünstigte Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet. Tatsächlich seien von dem Kontokorrentkonto Anschaffungs- und Herstellungskosten inklusive abziehbarer Vorsteuer, Pachtzahlungen, Geldbeschaffungskosten und auch Zinsen überwiesen worden.
Der Senat hatte die Revison gegen die Entscheidung nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungbescherde wurde die Revision jedoch vom BFH zugelassen und das Beschwerdeverfahren unter dem Az. VIII R 7/09 als Revisionsverfahren fortgeführt.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2007 – 13 K 3342/05 F




