Die Speisenabgabe durch einen Grillstand in einem Biergarten i.S. der Bayerischen Biergartenverordnung vom 20.04.1999[1] unterliegt dem Regelsteuersatz.
Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in seinem urteil vom 08.06.2011[2]. Denn jenes Urteil betraf einen anders gelagerten Sachverhalt. Im dortigen Fall waren die vorhandenen Verzehreinrichtungen nicht ausschließlich dazu bestimmt, den Verzehr von (im Fußballstadion verkauften) Speisen oder Getränken zu erleichtern. Im Streitfall dienten die Biergartengarnituren ausschließlich dazu, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24. Juli 2017 – XI B 37/17