Wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im finanzgerichtlichen Verfahren angesprochen und ist der Kläger vor dem Finanzgericht rechtskundig vertreten, bedarf es in der mündlichen Verhandlung keines richterlichen Hinweises, sich zu diesem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern. Bei einem durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten stellt das Unterlassen eines[1] Hinweises gemäß § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar.

Die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gemäß § 76 Abs. 2 FGO bedeutet regelmäßig die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet den Beteiligten das Recht, sich vor der Entscheidung des Gerichts zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage ausreichend äußern zu können. Das Gericht verletzt daher das Recht auf Gehör, wenn die Verfahrensbeteiligten von einer Entscheidung überrascht werden, weil das Urteil auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gegründet ist, zu denen sie sich nicht geäußert haben und zu denen sich zu äußern sie nach dem vorherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten. Art. 103 Abs. 1 GG schützt daher die Beteiligten davor, von neuen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten überfahren zu werden, die dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte[2]. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Finanzgericht aber nicht, den Beteiligten die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte anzudeuten und sie mit den Beteiligten umfassend zu erörtern. Das gilt erst recht im Verhältnis zu einem Beteiligten, der rechtskundig beraten ist[3].
So musste das Finanzgericht in den hier entschiedenen Streitfällen die Klägerin nicht darauf hinweisen, sie habe darzulegen, woher die Bareinzahlungen auf ihre Konten stammen würden. Die Frage, woher die Mittel für die Bareinzahlungen kommen würden, wurde sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im finanzgerichtlichen Verfahren ausweislich der vorgelegten Akten wiederholt angesprochen. Die rechtskundig beratene und vertretene Klägerin hatte daher ausreichend Gelegenheit, sich vor den Entscheidungen des Finanzgerichts zu der Herkunft der Mittel zu äußern. Eines richterlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht.
Ebenso wenig musste das Finanzgericht einen Hinweis dahingehend erteilen, die Klägerin müsse darlegen, sie habe bezüglich der Überweisungen auf ihr Konto bei der S-Bank mit ihrem Lebensgefährten einen Konkubinatsvertrag über Unterhaltsleistungen geschlossen. Die Freigebigkeit der Zahlungen wurde im Verwaltungsverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren wiederholt thematisiert. Die rechtskundig beratene und vertretene Klägerin musste vom Finanzgericht nicht darauf hingewiesen werden, sie müsse Tatsachen vortragen, die die Freigebigkeit der Zahlungen ausschließen könnten.
Im Übrigen stellt bei einem im Klageverfahren steuerlich beratenen und durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten das Unterlassen eines[1] Hinweises gemäß § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig ohnehin keinen Verfahrensmangel dar[4].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. Juli 2019 – II B 35/18; II B 36/18; II B 37/18








