Wird über eine Klage objektiv fehlerhaft nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden, so liegt darin ein Verfahrensmangel [1]. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht zu Unrecht davon ausgeht, dass die Klagefrist versäumt wurde [2].

Der Verfahrensfehler hat zur Folge, dass die Vorentscheidung ohne sachliche Nachprüfung aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 116 Abs. 6 FGO).
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. September 2017 – IV B 85/16
- BFH, Beschlüsse vom 05.11.2007 – IV B 166/06, BFH/NV 2008, 248; und vom 25.03.2015 – V B 163/14[↩]
- BFH, Beschluss vom 25.03.2015 – V B 163/14[↩]