Nach §§ 88, 90 Abs. 2 AO ermittelt die Finanzbehörde –und damit auch die Familienkasse– den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. Der kindergeldberechtigte Antragsteller ist zur Mitwirkung verpflichtet, wobei ihn bei Auslandssachverhalten eine erhöhte …
Lesen



















