Abgehängte Decken im Obergeschoss sind im Rahmen der Grundstücksbewertung als „nicht ausgebauter Dachraum“ anzusehen und daher nur zu 1/3 anzusetzen. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn die abgehängte Decke nicht begehbar ist.
Angesichts der Tatsache, …
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