Der Bundesfinanzhof stellt die Behandlung nachträglicher Anschaffungskosten nach der zivilrechtlichen Neuordnung des Kapitalersatzrechts durch das MoMiG auf den Prüfstand.

Dabei will sich der Bundesfinanzhof grundlegend mit der Rechtsfrage zu befassen, ob, unter welchen Voraussetzungen und gegebenenfalls in welchem Umfang Aufwendungen des Gesellschafters aus einer zugunsten der Gesellschaft geleisteten Finanzierungshilfe auch nach Inkrafttreten des MoMiG als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Auflösungsverlusts nach § 17 EStG zu berücksichtigen sind.
Zu diesem Zweck hat er das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen nach Inkrafttreten des MoMiG Aufwendungen des Gesellschafters aus einer zugunsten der Gesellschaft geleisteten Finanzierungshilfe als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Auflösungsverlusts nach § 17 EStG zu berücksichtigen sind.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. Januar 2017 – IX R 36/15






