Kirchensteuer in glaubensverschiedenen Ehen

Eine Bemessung der Kirchensteuer in glaubensverschiedenen Ehen, die im Falle der einkommensteuerrechtlichen Zusammenveranlagung auf die jeweils auf die Ehegatten entfallenden Einkommensteueranteile nach Maßgabe einer fiktiven getrennten Veranlagung als Bemessungsgrundlage abstellt, widerspricht nicht dem Grundsatz einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Kirchensteuer in glaubensverschiedenen Ehen

Dem Gesetzgeber steht es im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums vielmehr grundsätzlich frei, bei der steuerrechtlichen Zurechnung der Einkommensanteile der Ehegatten auf das Halbteilungsprinzip oder auf das Individualisierungsprinzip oder auf eine Zwischenlösung abzustellen.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2009 – 13 LA 182/08