Kaufkraftausgleich

Für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandte Arbeitnehmer erhalten oftmals einen Kaufkraftausgleich von ihrem inländischen Arbeitgeber. Gemäß § 3 Nr. 64 EStG ist ein solcher Kaufkraftausgleich steuerfrei, wenn der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und der ihm von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich den Betrag nicht übersteigt, der für vergleichbare Auslandsdienstbezüge der Beamten nach § 54 Bundesbesoldungsgesetz zulässig ist. Das Auswärtige Amt hat nun für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. In der Folge hat jetzt auch das Bundesfinanzministerium seine Gesamtübersicht entsprechend auf den Stand 1. April 2009 ergänzt.

Kaufkraftausgleich

Eine aktuallisierte Gesamtübersicht der Kaufkraftausgleiche für die einzelnen Länder findet sich im Internetangebot des BMF.

Bundesministerium der Finanzen Bekanntmachung über die Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs vom 2. April 2009 – IV C 5 – S 2341/09/10001