Kapitalsteueranmeldung – und die nachfolgende Anfechtungsklage

Der Steuerentrichtungspflichtige ist befugt, gegen die auf seinen eigenen Anmeldungen beruhenden, unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Festsetzungen (§ 168 Satz 1 AO) der Kapitalertragsteuer zu klagen und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen[1].

Kapitalsteueranmeldung – und die nachfolgende Anfechtungsklage

Die Depotbank ist als Steuerentrichtungspflichtige befugt, gegen die auf ihren eigenen Anmeldungen beruhenden, unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Festsetzungen (§ 168 Satz 1 AO) der Kapitalertragsteuer zu klagen und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen[2].

 

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. November 2022 – VIII R 21/19

  1. Anschluss an BFH, Beschluss vom 12.04.2022 – VIII R 35/19, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2022, 1024, Rz 16 ff., m.w.N.[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 12.04.2022 – VIII R 35/19, BFH/NV 2022, 1024, Rz 16 ff., m.w.N.[]