Grunderwerbsteuer bei der Auflösung einer nichtehelicher Lebensgemeinschaft

§ 3 Nr. 5a GrEStG erfasst den Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Die Vorschrift erfasst nicht den Grundstückserwerb durch den früheren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Grunderwerbsteuer bei der Auflösung einer nichtehelicher Lebensgemeinschaft

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatten Lebensgefährten im Jahr 2015 ein Einfamilienhaus zu je hälftigem Miteigentum erworben. Im Jahre 2019 kam es zur Trennung, worauf der (ehemalige) Lebensgefährte den hälftigen Miteigentumsanteil seiner (ehemaligen) Lebensgefährtin übernahm. Er übernahm dabei die im Grundbuch eingetragenen Belastungen und die schuldrechtlichen Verbindlichkeiten (valutierend mit 270.902,28 €) und hatte außerdem 15.000 € an seine ehemalige Lebensgefährtin zu zahlen. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer in Höhe von 9.779 € fest. Als Bemessungsgrundlage wurden 150.451 € (15.000 € Kaufpreis sowie 135.451 € übernommene Verbindlichkeiten) zugrunde gelegt. Mit Einspruch und Klage berief sich der Kläger in erster Linie auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5a GrEStG, hilfsweise darauf, dass die Bemessungsgrundlage nur 15.000 € betrage.

Das Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht[1] hat die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, dass mit „Lebenspartner“ i.S. des § 3 Nr. 5a GrEStG nur Lebenspartner i.S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) vom 16.02.2001[2] gemeint seien. Die Nichtberücksichtigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Rechtsansicht nun und wies die Nichtzulassungsbeschwerde des erwerbenden Lebensgegefährten als unbegründet zurück:

Nichteheliche Lebensgefährten sind keine Lebenspartner

Die Rüge, der Wortlaut des § 3 Nr. 5a GrEStG rechtfertige keine Einschränkung der Steuerbefreiung auf eingetragene Lebenspartnerschaften, enthält Einwände gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des Finanzgericht, Urteils, die eine Zulassung der Revision für sich genommen im Allgemeinen nicht rechtfertigen. Erst ein sog. qualifizierter Rechtsfehler führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO[3]. Die Auslegung des Begriffs „Lebenspartnerschaft“ durch das Finanzgericht stellt jedoch keinen qualifizierten Rechtsfehler dar, sondern ist umgekehrt eindeutig richtig. Nach § 3 Nr. 5a GrEStG ist von der Besteuerung ausgenommen der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Es kann dahinstehen, inwieweit es tatsächlich, wie der Kläger meint, im Alltagssprachgebrauch üblich ist, die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als „Lebenspartner“ zu bezeichnen. In § 3 Nr. 5a GrEStG sind damit nur Lebenspartner i.S. des LPartG gemeint.

Im Rahmen eines Gesetzes ist der Begriff rechtstechnisch zu verstehen und meint nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung die Lebenspartnerschaft nach dem entsprechenden Gesetz. Der BFH hat regelmäßig den durch Gesetz verwendeten Begriff „Lebenspartner“ im Sinne der eingetragenen Lebenspartnerschaft verstanden und nicht etwa im Sinne einer -dann näher zu konturierenden- Lebensgemeinschaft. Das betrifft nicht nur die seitens des Finanzamt zitierte Entscheidung zu § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes[4]. Es betrifft auch verschiedene Begünstigungsvorschriften in der Erbschaft- und Schenkungsteuer[5].

Es gibt keinen teleologischen oder systematischen Ansatz, in der Grunderwerbsteuer eine abweichende Auslegung vorzunehmen. Vielmehr hatte der Gesetzgeber ein solches Verständnis ausdrücklich beabsichtigt. Das Jahressteuergesetz 2010[6], durch dessen Art. 29 Nr. 1 Buchst. c die Nr. 5a in § 3 GrEStG eingefügt wurde, wollte eingetragene Lebenspartner u.a. im Grunderwerbsteuerrecht den Ehegatten gleichstellen. Die Vorschrift beruhte auf der Erwägung, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft wie bei der Scheidung von Ehegatten durch gerichtliches Urteil aufgehoben werden kann und hier Gleichklang hergestellt werden sollte[7]. Diese Überlegungen setzen denknotwendig voraus, dass mit dem Begriff „Lebenspartnerschaft“ allein die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG gemeint war.

Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung

Mit den verfassungsrechtlichen Einwänden macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend. ine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht. Daran fehlt es nach ständiger Rechtsprechung des BFH, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist[8]. Das gilt insbesondere, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt[9].

Für den Bundesfinanzhof bestehen keine Zweifel, dass § 3 Nr. 5a GrEStG mit der vorbezeichneten Auslegung weder gegen Art.20 GG noch gegen Art. 3 GG verstößt.
aa)) Der Grundsatz der Normenklarheit ist nicht bereits deshalb verletzt, weil eine Norm der Auslegung bedarf. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können[10].

Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Ehe wie auch einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist nicht erkennbar. Die Ehe sowie die Lebenspartnerschaft nach dem LPartG schaffen vielfältige, insbesondere vermögensbezogene Rechte und Pflichten. Eine vergleichbare Rechtsbindung ist in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorhanden. Es ist deshalb sachlich gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber eine vermögensbezogene Privilegierung, wie sie § 3 Nr. 5 GrEStG für frühere Ehegatten und § 3 Nr. 5a GrEStG für frühere Lebenspartner schaffen, auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht ausgedehnt hat. Mit entsprechenden Erwägungen hat der BFH die Verfassungskonformität des Begünstigungsausschlusses der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Erbschaft- und Schenkungsteuer bejaht[11]. Sie entspricht der Begründung, mit der das BVerfG die Ungleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Erbschaft- und Schenkungsteuer für unzulässig erachtet hat[12]. Für eine abweichende Betrachtungsweise für die Grunderwerbsteuer ist kein Grund ersichtlich.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – II B 53/20

  1. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 06.08.2020 – 3 K 86/20[]
  2. BGBl I 2001, 266[]
  3. vgl. etwa BFH, Beschluss vom 11.11.2019 – IX B 55/19, BFH/NV 2020, 364, Rz 9[]
  4. BFH, Beschluss vom 26.04.2017 – III B 100/16, BFHE 257, 424, BStBl II 2017, 903[]
  5. vgl. BFH, Urteil vom 24.04.2013 – II R 65/11, BFHE 240, 404, BStBl II 2013, 633, Rz 14 f.; BFH, Beschluss vom 01.10.2015 – II B 23/15, BFH/NV 2016, 47[]
  6. BGBl I 2010, 1768[]
  7. BT-Drs. 17/2249, S. 2, 99[]
  8. vgl. etwa BFH, Beschluss vom 03.06.2020 – II B 54/19, BFH/NV 2020, 1174, BStBl II 2020, 586, Rz 3, m.w.N.[]
  9. vgl. etwa BFH, Beschluss vom 28.04.2020 – IX B 121/19, BFH/NV 2020, 870, Rz 3, m.w.N.[]
  10. BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 – 1 BvR 402/87, BVerfGE 83, 130, unter B.I. 3.d, m.w.N.[]
  11. BFH, Urteil in BFHE 240, 404, BStBl II 2013, 633, Rz 16 bis 19[]
  12. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400[]