Besteht das Geschäftskonzept einer Fondsgesellschaft (GmbH & Co. KG) in dem Ankauf, der Vermietung und dem Verkauf beweglicher Wirtschaftsgüter, ist eine Verklammerung dieser Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit rechtlich nur dann zulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt[1]. Die Verklammerung der Teilakte bedingt, dass die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten wird.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist Gewerbebetrieb jede selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn diese Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Hinzu kommen muss als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet[2]. Eine Personengesellschaft erzielt -als Subjekt der Einkünfteermittlung- gewerbliche Einkünfte, wenn die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen betreiben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG).
Nach der Rechtsprechung des Bjundesfinanzhofs erfüllt die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände zwar grundsätzlich die in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG positiv formulierten Voraussetzungen, geht jedoch in der Regel nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus. Dazu gehören auch der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen, wenn diese Vorgänge den Beginn und das Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellen. Eine gewerbliche Tätigkeit kann daher -ausnahmsweise- erst in Betracht gezogen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Vermietungsleistung als Ganzes das Gepräge einer selbständigen nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt[3].
Solche besonderen Umstände, die zum Überschreiten der privaten Vermögensverwaltung führen, nimmt der BFH an, wenn die Vermietungstätigkeit mit dem An- und Verkauf der beweglichen Wirtschaftsgüter aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts zu einer einheitlichen Tätigkeit verklammert ist. Hierfür ist wiederum erforderlich, dass sich die (kurzfristige) Vermietung der beweglichen Wirtschaftsgüter und deren Veräußerung derart bedingen, dass die Veräußerung erforderlich ist, um überhaupt einen Gewinn zu erzielen[4]. Das Geschäftskonzept muss darauf gerichtet sein, dass sich erst durch die Erzielung eines Veräußerungserlöses bei Verkauf der vermieteten Wirtschaftsgüter der angestrebte Totalgewinn erzielen lässt[5].
Dieser „Verklammerungswirkung“ kommt auch dann Bedeutung zu, wenn -anders als im Streitfall- die Frage zu beurteilen ist, ob Gewinne, die im Rahmen einer Betriebsaufgabe aus der Veräußerung der vermieteten Wirtschaftsgüter erzielt werden, als (letzter) Teilakt der laufenden Geschäftstätigkeit zu werten sind. Bejaht man die Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit, leitet der BFH hieraus ab, dass die Veräußerungsgewinne nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 16 EStG tarifbegünstigt und zugleich gewerbesteuerbar sind. Eine derartige Wertung nimmt der BFH aber auch in diesen Fällen nur dann vor, wenn die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens darin besteht, ein Wirtschaftsgut zu kaufen, dieses für eine beschränkte und hinter der Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu vermieten und anschließend wieder zu verkaufen, und der aufgrund des Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht allein aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts erzielt werden kann[6]; die Einbeziehung des Verkaufserlöses muss für die Erzielung des Totalgewinns unverzichtbar sein[7].
Aus dieser Rechtsprechung lässt sich für Fondsgesellschaften, deren Geschäftskonzept auf Vermietung sowie An- und Verkauf beweglicher Wirtschaftsgüter gerichtet ist, der Rechtssatz ableiten, dass eine Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit rechtlich nur dann zulässig ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch die Fondsgesellschaft festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt[8]. Nur dann ist es gerechtfertigt, die gesamte Tätigkeit dahingehend zu werten, dass die Umschichtung der Vermögenswerte gegenüber der Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt. Für diesen Fall wird die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten.
Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hängt von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab.
Dabei kommt bei Fondsgesellschaften dem im Prospekt dargestellten Geschäftskonzept und der diesbezüglich in Aussicht gestellten Ergebnisprognose regelmäßig eine gewichtige Indizwirkung zu. Wird hier (auch) ein Geschäftskonzept vorgestellt, dessen Ergebnisprognose ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses in Aussicht stellt, spricht dies regelmäßig gegen die Annahme einer einheitlichen Tätigkeit. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwirklichung dieses Geschäftskonzepts unter Beachtung der in der Prognose gemachten Angaben, namentlich der Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses, von vornherein ausgeschlossen erscheint.
Dies vorausgesetzt, hielt in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall die Würdigung des Finanzgerichts Hamburg[9], wonach die Tätigkeit der Fondsgesellschaft den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten haben soll, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Es hat diese Entscheidung rechtsfehlerhaft auf den Umstand gestützt, dass sich die nach dem Geschäftskonzept in Aussicht gestellte hohe Rendite allein unter Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns erzielen lasse.
Das Finanzgericht hat zwar ausgeführt, dass die im Prospekt dargestellte Ergebnisprognose bereits allein aus der Vermietung der Container ein positives Gesamtergebnis erwarten lasse, die Verklammerung der Teilakte aber dann mit dem Argument bejaht, dass die Attraktivität der Anlage (Renditeerwartung) wesentlich von dem prognostizierten Veräußerungsgewinn abhängig gewesen sei. Der Renditeerwartung kommt jedoch im Rahmen der Einkünftequalifikation kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Die Verklammerung setzt vielmehr voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Fondsgesellschaft festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt. Bei Beurteilung dieser Rechtsfrage kommt gerade der im Prospekt dargestellten Ergebnisprognose maßgebliche Bedeutung zu. Dies hat das Finanzgericht nicht zutreffend erkannt. Im Streitfall ist es daher auch ohne Bedeutung, ob die Vermietung der Container nur zeitlich befristet für sechs Jahre erfolgen oder danach fortgesetzt werden sollte. Denn die im Prospekt enthaltene Ergebnisprognose hat gerade für den erstgenannten Fall allein aus der Containervermietung ein positives Gesamtergebnis in Aussicht gestellt.
Die vorliegende Sache war für den Bundesfinanzhof jedoch noch nicht entscheidungsreif: Im Streitfall besteht Anlass zur Prüfung, ob die Verwirklichung des Geschäftskonzepts unter Beachtung der in der Ergebnisprognose gemachten Angaben, namentlich der Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses, ggf. von vornherein ausgeschlossen erschien. So hat das Finanzamt nach dem im Finanzgericht, Urteil wiedergegebenen Beteiligtenvortrag ausgeführt, dass tatsächlich über die Laufzeit des Fonds ohne Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns ein Verlust in Höhe von … EUR entstanden sei. Hinzu kommt, dass nach der im Prospekt dargestellten Ergebnisprognose aus der reinen Vermietungstätigkeit -ohne Einbeziehung des Veräußerungsgewinns in Höhe von … EUR- über die Laufzeit des Fonds ein nur vergleichsweise niedriges positives Gesamtergebnis in Höhe von 91.000 EUR erzielt werden sollte. Das Finanzgericht wird daher im zweiten Rechtsgang die Gründe festzustellen haben, worauf die Abweichung des tatsächlichen Ergebnisses von dem prognostizierten Ergebnis beruht. Soweit hierfür -wie von der Fondsgesellschaft vorgetragen- der gesunkene US-Dollar-Kurs maßgeblich gewesen sein sollte, weist der Bundesfinanzhof auf die BFH, Urteile vom 15.12 1999 – X R 23/95[10]; und vom 09.05.2000 – VIII R 77/97[11] hin.
Darüber hinaus weist der Bundesfinanzhof auf Folgendes hin:
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Finanzgericht eine nachhaltige Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG bejaht hat.
Eine Tätigkeit ist grundsätzlich nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte geplant sind[12]. Im Streitfall läge bei Bejahung der „Verklammerungswirkung“ infolge der dann entscheidend in den Vordergrund gerückten Umschichtung von Vermögenswerten eine dem Händlertypus entsprechende Tätigkeit der Fondsgesellschaft vor. Die Nachhaltigkeit müsste sich -wie bei einem Händler typisch- auf die Absatzseite beziehen. Ein wiederholtes Tätigwerden allein auf der Beschaffungsseite reichte nicht aus[13].
Die Nachhaltigkeit wäre daher zu bejahen, wenn mindestens zwei Absatzgeschäfte geplant waren. Liegen tatsächlich zwei Absatzgeschäfte vor, wird das Vorliegen der Wiederholungsabsicht vermutet. Tätigt der Steuerpflichtige hingegen nur ein Absatzgeschäft, d.h. veräußert er den oder die Verkaufsgegenstände nur durch einen Vertrag an einen Erwerber, liegt kein nachhaltiges Tätigwerden vor, wenn sich die Wiederholungsabsicht nicht aus anderen Umständen feststellen lässt[14]. Das Vorliegen eines oder mehrerer Absatzgeschäfte beurteilt sich nicht danach, ob ein oder mehrere Gegenstände veräußert werden, sondern ob lediglich ein Verkaufsentschluss vorliegt, der mit nur einer Handlung umgesetzt wird[15].
Im Streitfall ergäbe sich die Nachhaltigkeit daher nicht schon daraus, dass die Fondsgesellschaft die Container in mehreren Tranchen (gestaffelt) erworben hat. Ausreichend wäre auch nicht allein der Umstand, dass eine Vielzahl von Containern veräußert worden ist. Nach den Feststellungen des Finanzgericht sind aber nicht alle Container an nur einen Abnehmer veräußert worden. Vielmehr ist -so das Finanzgericht- die Mehrzahl der Container in einem Bieterverfahren veräußert worden. Der Rest (ca. 8 %) wurde durch Ausübung des Andienungsrechts verkauft. Damit wären zumindest zwei Verkaufshandlungen und damit zwei Absatzgeschäfte gegeben. In einem derartigen Fall ist das Vorliegen der Wiederholungsabsicht zu vermuten. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall auch von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Hessischen Finanzgericht vom 06.10.2010 8 K 266/07 zugrunde gelegen hat. In diesem Fall war es (offensichtlich) so, dass die Container an nur einen Erwerber (den ursprünglichen Eigentümer) veräußert worden sind.
Das Finanzgericht und auch die Beteiligten sind bisher übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Fondsgesellschaft die Einkünfte aus der Containervermietung zuzurechnen sind. Dabei ist bisher der Umstand nicht gewürdigt worden, dass im Außenverhältnis nicht die Fondsgesellschaft, sondern die A-Gesellschaft bzw. die C AG als Vermieterin aufgetreten ist. Insoweit weist der Bundesfinanzhof auf seine Rechtsprechung zur Vermietung von unbeweglichem Vermögen hin, wonach die Vermietungseinkünfte nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Grundsatz der im Außenverhältnis als Vermieter handelnden Person zuzurechnen sind. Eine Zurechnung dieser Einkünfte bei der hinter dem Vermieter stehenden Person kommt nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Betracht[16].
Sollten die Einkünfte aus der Containervermietung nicht der Fondsgesellschaft zuzurechnen sein, bliebe zu prüfen, ob die Rechtsstellung der Fondsgesellschaft im Innenverhältnis zur C AG auf die eines Kapitalgebers (Darlehensgebers) reduziert war. Für diesen Fall hätte die Fondsgesellschaft Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. Juni 2017 – IV R 30/14
- insoweit inhaltsgleich mit BFH, Urteil vom 08.06.2017 – IV R 6/14[↩]
- ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 22.01.2003 – X R 37/00, BFHE 201, 264, BStBl II 2003, 464, unter II., m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil in 201, 264, BStBl II 2003, 464, unter II.b cc[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 201, 264, BStBl II 2003, 464, unter II.b ee[↩]
- BFH, Urteil vom 26.06.2007 – IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289, unter II. 1.f bb[↩]
- BFH, Urteile vom 01.08.2013 – IV R 18/11, BFHE 242, 315, BStBl II 2013, 910, Rz 19, und – IV R 19/11, Rz 24[↩]
- BFH, Urteil vom 01.08.2013 – IV R 19/11, Rz 23[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 01.08.2013 – IV R 19/11, Rz 23[↩]
- FG Hamburg, Urteil vom 14.08.2013 – 2 K 242/12[↩]
- BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II. 4.a cc[↩]
- BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660, unter A.I. 3.b aa ddd[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 09.12 2002 – VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 2.a, m.w.N.[↩]
- z.B. BFH, Urteil in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 2.a, m.w.N.[↩]
- z.B. BFH, Urteil in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 2.a[↩]
- BFH, Urteil vom 07.10.2004 – IV R 27/03, BFHE 208, 147, BStBl II 2005, 164, unter 2.[↩]
- BFH, Urteile vom 27.01.1993 – IX R 269/87, BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615, unter II. 1.a und b; vom 12.07.2016 – IX R 21/15, Rz 18 ff.[↩]






