Die erloschene Prozessvollmacht – und ihr Nachwirken

Bestand eine Vollmacht, so wirkte sie nach § 155 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO gegenüber dem Finanzgericht so lange fort, bis das Erlöschen der Vollmacht angezeigt wurde.

Die erloschene Prozessvollmacht – und ihr Nachwirken

Das bedeutet, dass das Finanzgericht bis zu diesem Zeitpunkt Prozesshandlungen, insbesondere auch Ladungen[1], wirksam gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten vornehmen konnte. Auf die Frage, wann die Vollmacht erloschen ist, kommt es in diesem Zusammenhang noch nicht an.

Auch die Fortwirkung der Vertretung nach § 155 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO ist eine ordnungsgemäße Vertretung. Andernfalls wäre diese Vorschrift obsolet.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. Juli 2016 – X B 20/16

  1. vgl. dazu etwa BFH, Beschluss vom 21.07.2011 – IV B 99/10, BFH/NV 2011, 1904, m.w.N.[]