Bei Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers oder einer Betriebsstätte in der ansonsten privat genutzten Wohnung besteht keine Möglichkeit eines anteiligen Betriebsausgabenabzugs für Küche, Flur und WC.

Mit Urteil vom 17.02.2016[1] hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass die Aufwendungen für privat mitgenutzte Allgemeinräume nicht anteilig den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zuzurechnen sind.
Nichts anderes gilt, wenn der betrieblich genutzte Raum im ansonsten selbstgenutzten Haus nicht als häusliches Arbeitszimmer, sondern als „Werkstattraum“ (Betriebsstätte) zu würdigen ist.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20. Juni 2016 – X B 14/16
- BFH, Urteil vom 17.02.2016 – X R 26/13, BFH/NV 2016, 1206[↩]






