Die Auflösung einer GmbH – und die vGA

Eine vGA gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG setzt nicht voraus, dass der dem Anteilseigner gewährte Vermögensvorteil der Minderung des Unterschiedsbetrags bei der Gesellschaft bei einer vGA gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG entspricht.

Die Auflösung einer GmbH – und die vGA

Der Bundesfinanzhof hat in dem Urteil in BFHE 156, 177, BStBl II 1989, 475 keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass für den Bezug einer vGA auf Ebene des Anteilseigners gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG erforderlich sei, dass der Vorteil bei der Gesellschaft zu einer korrespondierenden Gewinnminderung führe. Das BFH, Urteil in BFHE 156, 177, BStBl II 1989, 475 ist zu einer vGA auf der Ebene der Gesellschaft gemäß des § 6 Abs. 1 Satz 2 KStG ergangen. Der Bundesfinanzhof hat darin eine vGA auf der Gesellschaftsebene als „eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen“ definiert. Ferner hat der Bundesfinanzhof in dieser Entscheidung ausgeführt, der Ansatz einer vGA auf der Gesellschaftsebene setze eine Bereicherung des Gesellschafters oder den Zufluss eines Vermögensvorteils bei dem Gesellschafter nicht notwendigerweise voraus. Mit dem Urteil vom 07.08.2002[1] hat der Bundesfinanzhof für den Begriff der vGA auf der Gesellschaftsebene gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG den Vermögensvorteil des Gesellschafters insoweit wieder berücksichtigt, als eine vGA gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auch erfordere, dass die Unterschiedsbetragsminderung bei der Körperschaft die Eignung haben müsse, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auslösen zu können[2].

Zu den Gemeinsamkeiten und Unterschieden der Begriffe einer vGA in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG einerseits und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG andererseits, die sich aus der -u.a. mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 156, 177, BStBl II 1989, 475 eingeleiteten- Entwicklung zur Definition des Begriffs der vGA ergeben, hat der Bundesfinanzhof bereits in seinem Urtiel vom 25.05.2004[3] Stellung genommen.

 

, Beschluss vom 30. Mai 2023 – VIII B 15/22

  1. BFH, Urteil vom 07.08.2002 – I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131[]
  2. vgl. im Einzelnen BFH, Urteil in BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131, unter II. [Rz 7 bis 10]; Wassermeyer, Der Betrieb 2002, 2668, unter III. bis V.[]
  3. BFH, Urteil vom 25.05.2004 – VIII R 4/01, BFHE 207, 103, unter II. 2.a, 2.b cc [Rz 13, 14, 24 bis 34][]