Bundesfinanzhof – und die Anforderungen an die Revisionsbegründung

Wendet sich der Revisionskläger gegen die materielle Sicht des Finanzgericht, so hat er die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO).

Bundesfinanzhof – und die Anforderungen an die Revisionsbegründung

Das umfasst auch Angaben dazu, aus welchen Gründen der Revisionskläger das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erachtet. Demgemäß gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung u.a. die Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Finanzgericht, Urteils. Der Revisionskläger muss neben der Rüge eines konkreten Rechtsverstoßes die Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Erforderlich ist damit eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat[1].

Die Klägerin wiederholt zwar in ihrer Revisionsbegründung zu großen Teilen ihr Vorbringen aus der erstinstanzlichen Klagebegründung. Sie befasst sich jedoch auch mit der Argumentation des Finanzgericht und stellt dieser ihre eigene Rechtsauffassung entgegen. So stellt sie die Auffassung des Finanzgericht heraus, eine Zusammenfassung des BgA Hallenbad sei aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit der drei GmbH mit der A-KG nur mit deren ihrerseits bereits zusammengefassten Betrieben möglich, und setzt dem ihre Auffassung entgegen, der zufolge auch die Möglichkeit einer davon abweichenden Zusammenfassungsreihenfolge bestehen müsse. Damit ist dem Begründungserfordernis Genüge getan.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. November 2017 – I R 83/15

  1. ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH, Beschluss vom 09.03.2016 – I R 79/14, BFH/NV 2016, 1039, m.w.N.[]