Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 1. September 2010[1] darf ein durch eine insolvenzfreie Tätigkeit erworbener Umsatzsteuervergütungsanspruch vom Finanzamt mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden verrechnet werden. Dies gilt auch für Ansprüche, die der Schuldner nach Einstellung des Insolvenzverfahrens während der Wohlverhaltensphase erwirbt.

Denn dass sich nach Maßgabe der Regelungen der Insolvenzordnung im Fall der Restschuldbefreiung die gegen den Schuldner gerichteten Forderungen in Obligationen verwandeln, also nicht mehr durchsetzbar sind, lässt nicht den Rückschluss zu, sie dürften vor Gewährung der Restschuldbefreiung nicht von Gläubigern, die –wie Aufrechnungsberechtigte– die Möglichkeit einer bevorzugten Befriedigung besitzen, nicht geltend gemacht werden.
Ein allgemeines Aufrechnungsverbot während der Wohlverhaltensphase enthält die Insolvenzordnung nicht.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Mai 2012 – VII R 58/10
- BFH, Urteil vom 01.09.2010 – VII R 35/08, BFHE 230, 490, BStBl II 2011, 336[↩]